Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Behördliche Genehmigung
diwa GmbH (nachfolgend ‚diwa‘ genannt) besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit.
2. Rechtsstellung der diwa-Mitarbeiter
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungs-vertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem diwa-Mitarbeiter und dem Kunden begründet. Während des Einsatzes unterliegen diwa-Mitarbeiter den Arbeits-anweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen diwa und dem Kunden vereinbart werden.
3. Auswahl der diwa-Mitarbeiter
diwa stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte diwa-Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme der diwa-Mitarbeiter meldet, werden bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
diwa kann auch während des laufenden Einsatzes diwa-Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete diwa-Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.
4. Einsatz der diwa-Mitarbeiter
Der Kunde setzt diwa-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die diwa-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Außerdem setzt der Kunde diwa-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt diwa insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt diwa-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.
5. Arbeitssicherheit – Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde hält beim Einsatz von diwa-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) ein.
Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen.
Der Kunde macht die diwa-Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung.
Der Kunde gestattet diwa nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der diwa-Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.
Bei einem Arbeitsunfall von diwa-Mitarbeitern ist diwa unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann.
Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde diwa die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.
Bei Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist diwa zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigt.
6. Allgemeine Pflichten von diwa
diwa verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nach-zukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
7. Prüf- und Mitteilungspflichten des Kunden
Die Überlassung von diwa-Mitarbeitern an den Kunden erfolgt generell vorrübergehend und auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in seiner jeweils gültigen Fassung (derzeitiger Stand 01.04.2017).
Zur korrekten Umsetzung des AÜG ist diwa auf Auskünfte und Informationen des Kunden angewiesen.
a.) Der Kunde ist verpflichtet, spätestens bei der namentlichen Benennung des diwa-Mitarbeiters durch diwa zu Überprüfen ob der geplante diwa-Mitarbeiter in den 6 Monaten vor Einsatzbeginn in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen stand und dem Mitarbeiter damit Ansprüche gemäß § 8, Abs. 3 AÜG (Drehtürklausel) zustehen. Das Kundenunternehmen ist verpflichtet dies diwa unverzüglich mitzuteilen.
b.) Der Kunde ist verpflichtet, spätestens bei der namentlichen Benennung des diwa-Mitarbeiters durch diwa zu Überprüfen, ob der geplante diwa-Mitarbeiter in den letzten 3 Monaten vor Einsatzbeginn durch einen anderen Personaldienstleister in seinem Unternehmen eingesetzt wurde. Der Kunde ist verpflichtet dies diwa unverzüglich unter Angabe des Zeitraums mitzuteilen.
c.) Der Kunde ist verpflichtet folgende Angaben spätestens bei Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:
- Branchenzugehörigkeit des Betriebs in dem der Mitarbeiter eingesetzt wird
- Tätigkeiten des eingesetzten Mitarbeiters
- im Kundenunternehmen angewendete Tarifverträge oder vergleichbare Entlohnungssysteme
- Bestehen eines Betriebsrat im Kundenunternehmen
- Benennung eines vergleichbaren, festangestellten Mitarbeiters sowie Mitteilung des laufenden, regelmäßigen Vergleichsentgelts dieses Mitarbeiters
- Vereinbarungen im Kundenunternehmen über Leistungen für Zeitarbeitnehmer
d.) Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet diwa unverzüglich zu informieren, falls sich die gemachten Angaben ändern sollten (z.B. durch Abschluss von neuen innerbetrieblichen Vereinbarungen oder Tariferhöhungen der Stammbelegschaft)
8. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung unbefristet fort.
9. Abrechnung
Rechnungen sind binnen vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden, die vom Kunden durch Unterschrift zu bestätigen sind. Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber diwa geltend zu machen und nachweisbar zu begründen. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen werden die anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden.
Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei diwa. diwa ist berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten mit mindestens pauschal 10,00 € zu berechnen.
10. Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung
Zuschläge für Mehr-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt: Mehrarbeit: ab der 41. Wochenstunde 25%; Samstagsarbeit: 25%, Sonntagsarbeit: 50%; Feiertagsarbeit: 100%; Feiertagsarbeit an hohen Feiertagen: 150 % (01.Jan., 1. Mai, 25. Dez.); Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 h bis 6.00 h: 25%.
Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine anteilige Überstundenberechnung statt. Übrige Zuschläge sind gesondert zu vereinbaren.
11. Ausfall von diwa-Mitarbeitern / Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens diwa erschwert oder gefährdet wird, behält sich diwa vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
12. Haftung
a.) diwa haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet diwa nicht. Auf Wunsch von diwa gewährt der Kunde Einsicht in den Deckungsumfang seiner bei der Erfüllung dieses Vertrages einschlägigen Versicherungen (z.B. Gebäudefeuer-, technische Versicherungen).
b.) Der Kunde stellt diwa von allen Forderungen frei, die Aufgrund folgender Pflichtverletzungen entstehen:
- Fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit aufgrund falscher Angaben durch den Kunden
- die Nennung eines falschen oder unvollständigen Vergleichsentgelts sowie die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts
- eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen
- eine Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflicht des Kunden gem. Punkt 7 dieser AGB.
13. Übernahme / Vermittlung
Bei der Vermittlung eines diwa Mitarbeiters oder nachgewiesenen Bewerbers berechnet diwa eine Vermittlungsprovision. Sollte keine abweichende, anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen worden sein, beträgt die Vermittlungsprovision 25 % zuzüglich MwSt. des Bruttojahresgehaltes inklusive Sonderzahlung.
Bei der Übernahme eines überlassenen diwa Mitarbeiters durch den Kunden erhält diwa ebenfalls diese Vermittlungsprovision. Diese Vermittlungsprovision verringert sich pro Monat, die der Mitarbeiter an den Kunden überlassen ist, um ein Zwölftel. Nach 12 Monaten Überlassungsdauer ist die Übernahme kostenfrei.
Eine Übernahme liegt dann vor, wenn die Tätigkeit des diwa Mitarbeiters bei dem Kunden ursächlich für den folgenden Arbeitsvertragsabschluss des diwa Mitarbeiters mit dem Kunden ist. Ist das Beschäftigungsverhältnis zwischen diwa und dem diwa Mitarbeiter im Zeitpunkt der Anstellung des diwa Mitarbeiters beim Kunden seit mindestens 3 Monate beendet, liegt eine Ursächlichkeit nicht mehr vor.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von diwa. Als Gerichtsstand wird München vereinbart.
15. Anpassungsklausel
diwa behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. diwa behält sich entsprechend der Kostensteigerung eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn diwa-Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die diwa nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
16. Sonstiges
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch diwa.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der diwa GmbH
Stand: 28.03.2017